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Fri Aug 01 15:02:51 CEST 2025
LUXEMBURG (dpa-AFX) - Volkswagen muss im Abwehrkampf gegen Schadenersatzklagen von Diesel-Käufern eine weitere Niederlage einstecken. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) urteilte jetzt, dass sich der Wolfsburger Konzern nicht auf einen sogenannten Verbotsirrtum hinsichtlich der Nutzung von Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung berufen kann. Dieser liegt vor, wenn jemand nicht weiß oder falsch einschätzt, dass sein Verhalten verboten und damit rechtswidrig ist.
Hintergrund des Urteils des höchsten EU-Gerichts ist ein Verfahren am Landgericht Ravensburg. Dort verlangen nach EuGH-Angaben zwei Käufer von VW -Dieselfahrzeugen Entschädigung, weil ihre Wagen mit mutmaßlich unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung ausgestattet wurden. Diese sorgten dafür, dass die Abgasrückführung ab einer Außentemperatur von zehn Grad verringert wurde - mit der Folge, dass die Stickoxidemissionen stiegen.
Volkswagen argumentierte mit Typgenehmigung
VW brachte in dem Verfahren vor, dass es von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung ausgegangen sei und diese im Fall einer Nachfrage auch durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt worden wäre.
Der EuGH befand dazu nun: Ein Automobilhersteller kann sich nicht von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien, nur weil für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst eine Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde vorliegt.
Die EG-Typgenehmigung bedeute nämlich nicht zwangsläufig, dass die Abschalteinrichtung zulässig sei. Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass die Haftung des Herstellers sowohl dann gilt, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.
Höhe des Schadenersatzes darf begrenzt werden
Zur Frage der Höhe des Schadenersatzes urteilte der EuGH, dass eine Empfehlung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu grundsätzlich nicht zu beanstanden ist - allerdings sei darauf zu achten, dass die Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstelle.
Der BGH hatte zuvor für die unteren Instanzgerichte eine Art Ermessenskorridor festgelegt. Dieser sieht vor, pauschal eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises anzusetzen - ohne beispielsweise in jedem verhandelten Fall weiter ins Detail zu gehen und etwa einen Sachverständigen einschalten zu müssen.
Zudem hielt der EuGH fest, dass es mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist, vom Schadenersatz einen Betrag abzuziehen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.
Autokonzern reagiert gelassen
Volkswagen bewertete die Bedeutung des Urteils in einer Stellungnahme als gering. Wie der BGH die Vorgaben in nationales Recht umsetzen werde, sei zwar noch nicht absehbar, hieß es. Unabhängig davon gehe man aber von überschaubaren Auswirkungen für Volkswagen aus, weil nur noch wenige Diesel-Klagen vor deutschen Gerichten anhängig seien.
Das Urteil des EuGH zum Diesel-Skandal war nicht das erste. Bereits 2023 hatte das höchste EU-Gericht sich mit Fragen dazu beschäftigt und mit einem Urteil die Hürden für Schadenersatz-Klagen von betroffenen Auto-Käufern gesenkt./aha/DP/nas
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